Allgemeine Verkaufsbedingungen der Forma Baumgarten KG (GmbH & Co)
Postfach 1 60, 27620 Bad Bad Bederkesa

  • AGBs Forma Baumgarten KG
  • 1. Geltung
     
    1.1
    Für unsere Lieferungen und unsere sonstigen Leistungen gelten die nachfolgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch für den zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Besteller.
     
    1.2
    Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach deren Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
     




    2. Angebote
     
    2.1
    Unsere Angebote sind freibleibend.
     
    2.2
    Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Muster, technischen Zeichnungen, Abbildungen sind nur dann Beschaffenheitsangaben und damit Vertragsinhalt, wenn sie in unserem schriftlichen Angebot oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
     
    2.3
    Alle unsere Produkte werden überwiegend für nur einen Besteller oder einen kleinen Kreis von Bestellern entwickelt und hergestellt. Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über die Eignung und die Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen jedoch nur Erfahrungswerte dar. Wir haften nicht für die Tauglichkeit unserer Produkte für den spezifischen Anwendungsbereich des Bestellers. Der Besteller muss sich durch eigene Prüfung von der Eignung unseres Produkts für seine Verwendung überzeugen.
     
     
     


    3. Preise
     
    3.1
    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Lieferwerk ausschließlich Fracht und Verpackung. Fracht und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
     
    3.2
    Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, liefern wir frachtfrei bis zur Empfangsstation des Bestellers, ausschließlich Rollgeld. Mehrkosten auf Grund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart (Expressgut, Eilgut, Luftfracht) gehen zu Lasten des Bestellers..
     
    3.3
    Unsere Preisangaben verstehen sich ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
     
    3.4
    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Abzug sofort fällig.
     
    3.5
    Der Skonto-Abzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skontofristen sind nur dann eingehalten, wenn die Zahlung innerhalb der Frist auf unserem Konto gutgeschrieben ist.
     
    3.6
    Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
     
     
     


    4. Lieferfristen und Lieferung
     
    4.1
    Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
     
    4.2
    Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
     
    4.3
    Unsere Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb in Bad Bederkesa oder unseren sonstigen Produktionsort verlassen hat.
     
    4.4
    Die Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen und bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
     
    4.5
    Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur geht die Gefahr auf den Besteller über. Für die Versicherung der Ware sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.
     
    4.6
    Sofern wir die Ware nur für den Besteller herstellen, sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellung zulässig. In jedem Fall ist die Aufstockung der Bestellmenge auf die nächste volle Verpackungseinheit zulässig, auch wenn im Einzelfall eine Mehrmenge von 10 % überschritten wird.
     
     
     


    5. Zahlung und Verrechnung
     
    5.1
    Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort ohne Abzug fällig.
     
    5.2
    Die Vereinbarung von Zahlungsfristen bedarf der Schriftform.
     
    5.3
    Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
     
    5.4
    Bei Überschreiten von vereinbarten Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
     
    5.5
    Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, steht uns die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zu. In diesem Fall können wir gleichzeitig alle unsere noch offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig stellen.
     
    5.6
    Auf Grund eines Factoringvertrages sind alle unsere Forderungen an die SüdFactoring GmbH, Heilbronner Straße 86, 70191 Stuttgart, übertragen. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese oder auf deren Konten, Landesbank Baden-Württemberg, Konto-Nr. 3564, BLZ 600 500 00 oder Postbank Stuttgart, Konto-Nr. 9323-709, BLZ 600 100 70, geleistet werden. Hiervon ausgenommen sind Forderungen, die aufgrund von Werkzeugkosten entstehen und Zahlungen, die von uns um Wege der Vorkasse erhoben werden.
     
     
     


    6. Eigentumsvorbehalt
     
    6.1
    Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum ("Vorbehaltsware") bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
     
    6.2
    Die Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei der Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren.
     
    6.3
    Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, und auch nur dann veräußern, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
     
    6.4
    Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe der Quote dieser Miteigentumsanteile.
     
    6.5
    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden diese Einziehungsberechtigung nur im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers widerrufen. Sofern wir die Einziehungsberechtigung widerrufen, ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
     
    6.6
    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.
     
    6.7
    Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 40 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
     
     
     


    7. Haftung für Mängel
     
    7.1
    Bei berechtigter und unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacher- füllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn der Mangel nach einer von ihm gesetzten angemessenen Frist noch immer besteht, vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu.
     
    7.2
    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware von dem Lieferort an einen Ort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
     
    7.3
    Der Besteller muss uns auf Verlangen Gelegenheit geben, uns von dem Mangel zu überzeugen. Dazu sind auf unseren Wunsch die beanstandete Ware oder Proben davon an uns herauszugeben. Geschieht dies nicht, kann sich der Besteller nicht auf Mängel der Ware berufen.
     
    7.4
    Weitere Ansprüche, insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten. Außerdem ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
     
    7.5
    Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen haben.
     
    7.6
    Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleibt unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
     
     
     


    8. Schlussbestimmungen
     
    8.1
    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist für beide Teile Bad Bad Bederkesa.
     
    8.2
    Unter Hinweis auf das Bundesdatenschutzgesetz werden bei uns vertrauliche Daten über Geschäftsart und -Umfang gespeichert.
     
    8.3
    Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Verbindlichkeit des Vertrages im übrigen nicht.

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